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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
§ 2 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
- 1.
- Abschaltbare Lasten sind eine oder mehrere Verbrauchseinrichtungen,
- a)
- von denen eine Abschaltleistung herbeigeführt werden kann,
- b)
- bei denen die Stromabnahme aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz erfolgt, das im Normalschaltzustand über nicht mehr als zwei Umspannungen mit der Höchstspannungsebene verbunden ist, und
- c)
- die im physikalischen Wirkungsbereich eines Höchstspannungsknotens des deutschen Übertragungsnetzes liegen.
- 2.
- Abschaltleistung ist die Leistung, um die eine Verbrauchsleistung auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen zuverlässig reduziert werden kann.
- 3.
- Anbieter sind Bereitsteller von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten.
- 4.
- Arbeitspreis ist die Vergütung für jede Herbeiführung der Abschaltleistung.
- 5.
- Ausschreibungszeitraum ist der in einer Ausschreibung festgelegte Zeitraum, innerhalb dessen Anbieter, die einen Zuschlag erhalten haben, in bestimmten zeitlichen Umfängen Abschaltleistung bereitstellen und herbeiführen können müssen.
- 6.
- Leistungspreis ist die Vergütung für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den Ausschreibungszeitraum.
- 7.
- Mindestleistung ist die Mindestleistung nach § 13i Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes.
- 8.
- Mindestverfügbarkeit ist die Anzahl der Viertelstunden im Ausschreibungszeitraum, für die die Abschaltleistung mindestens bereitgestellt werden muss.
- 9.
- Schnell abschaltbare Lasten sind abschaltbare Lasten, deren Abschaltleistung nachweisbar innerhalb von maximal 15 Minuten ferngesteuert durch den Betreiber des Übertragungsnetzes herbeigeführt werden kann.
- 10.
- Sofort abschaltbare Lasten sind abschaltbare Lasten, deren Abschaltleistung nachweisbar unverzögert ferngesteuert durch den Betreiber des Übertragungsnetzes sowie automatisch frequenzgesteuert bei Unterschreiten einer vorgegebenen Netzfrequenz herbeigeführt werden kann.
- 11.
- Verbrauchseinrichtung ist eine Anlage zum Verbrauch elektrischer Energie.
- 12.
- Konsortium ist die technische Zusammenlegung mehrerer Verbrauchseinrichtungen.
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