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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
§ 4 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 4 Vergütung abschaltbarer Lasten
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Anbieter, die sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, erhalten eine Vergütung.
(2) 1Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Leistungs- und Arbeitspreis des jeweiligen Angebots, das einen Zuschlag erhalten hat. 2Der Leistungspreis darf jedoch höchstens 500 Euro pro Megawatt Abschaltleistung betragen. 3Der Arbeitspreis darf höchstens 400 Euro pro Megawattstunde betragen.
(3) 1Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines Leistungspreises entsteht bei einer Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Betreiber des Übertragungsnetzes die Abschaltleistung abruft. 2Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht mit der Herbeiführung der Abschaltleistung. 3Die Ansprüche entstehen gegenüber dem Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten besteht.
(4) 1Die Abschaltleistung wird während des Abrufs messtechnisch erfasst. 2Die elektrische Energie, die von den abschaltbaren Lasten durch den Abruf der Abschaltleistung nicht verbraucht wird, wird dem Betreiber von Übertragungsnetzen per Fahrplan geliefert.
Zitierungen von § 4 AbLaV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AbLaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbLaV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AbLaV Kriterien für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Vereinbarungen
... 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn sie die Vergütungsgrundsätze nach § 4 beachten. (2) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und ...
§ 7 AbLaV Vermarktung am Regelleistungsmarkt und am vortägigen Spotmarkt
... Spotmarkt bei einem Strompreis, der über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 2 liegt und mindestens 200 Euro pro Megawattstunde beträgt, oder 2. an den ...
§ 10 AbLaV Angebotserstellung
... konstanten Leistungspreis und einen konstanten Arbeitspreis unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 2, 3. eine Zuordnung der Abschaltleistung zu sofort abschaltbaren Lasten oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12167/a200526.htm