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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
§ 5 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 5 Technische Anforderungen an abschaltbare Lasten
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ungeachtet weiterer Anforderungen aus dieser Verordnung können Anbieter nur dann ein Vorverfahren nach § 9 durchlaufen und an Ausschreibungsverfahren nach § 8 teilnehmen, wenn
- 1.
- die angebotene Abschaltleistung von sofort abschaltbaren Lasten oder schnell abschaltbaren Lasten stammt,
- 2.
- die angebotene Abschaltleistung nachweisbar mindestens der Mindestleistung entspricht,
- 3.
- der Abruf der Abschaltleistung nachweisbar für die Zeitdauer von mindestens vier Viertelstunden am Stück herbeigeführt und der Abruf der Abschaltleistung auf eine Zeitdauer von höchstens 32 Viertelstunden am Stück begrenzt werden kann,
- 4.
- der Abruf der Abschaltleistung nachweisbar für mindestens 16 Viertelstunden im Ausschreibungszeitraum herbeigeführt werden kann,
- 5.
- die zeitliche Verfügbarkeit der Abschaltleistung im Ausschreibungszeitraum die Mindestverfügbarkeit nicht unterschreitet, wobei die Mindestverfügbarkeit die Anzahl der Viertelstunden des Ausschreibungszeitraums minus 120 beträgt, und
- 6.
- vom Anbieter sichergestellt wird, dass die Einspeiseleistung von Erzeugungseinrichtungen, die direkt zur Versorgung der abschaltbaren Last genutzt werden, infolge des Abrufs der Abschaltleistung nicht verringert wird.
(2) 1Die Mindestverfügbarkeit nach Absatz 1 Nummer 5 reduziert sich für je vier Viertelstunden, in denen die Abschaltleistung abgerufen wird, um 48 Viertelstunden. 2Fanden im Ausschreibungszeitraum an fünf verschiedenen Tagen Abrufe der Abschaltleistung statt, so beträgt die Mindestverfügbarkeit im verbleibenden Ausschreibungszeitraum null Viertelstunden.
(3) Ist der Zeitraum nach einem Abruf der Abschaltleistung bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums kürzer als die Reduktion der Mindestverfügbarkeit aufgrund dieses Abrufs nach Absatz 2 Satz 1, so verringert sich die Mindestverfügbarkeit nach Absatz 1 Nummer 5 bei einer Teilnahme im unmittelbar folgenden Ausschreibungszeitraum um die Anzahl der Viertelstunden, um die die Reduktion der Mindestverfügbarkeit die Zeitdauer bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums übersteigt.
Zitierungen von § 5 AbLaV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AbLaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbLaV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 AbLaV Regeln für die Zusammenlegung
... Um die technischen Anforderungen nach § 5 zu erfüllen, ist die Bildung eines Konsortiums zulässig. Das Konsortium wird ...
§ 7 AbLaV Vermarktung am Regelleistungsmarkt und am vortägigen Spotmarkt
... Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss die Abschaltleistung nicht für die Zeiträume zur Verfügung ...
§ 9 AbLaV Vorverfahren
... Formate, 3. Anforderungen an den Nachweis der Mindestverfügbarkeit nach § 5 und an die Meldung der Verfügbarkeit nach § 12, 4. Anforderungen an die ... 5. Anforderungen an den Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 5 bis 7, 6. Vorgaben für Einschalt- und Abschaltfrequenzen für sofort ...
§ 14 AbLaV Einfluss der Verfügbarkeit auf die Vergütung
... und 3. für die Zeiträume, um die sich die Verfügbarkeit nach § 5 Absatz 2 und 3 reduziert. (2) Unterschreitet die Verfügbarkeit die ... (2) Unterschreitet die Verfügbarkeit die Mindestverfügbarkeit nach § 5 , so entfällt der Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises vollständig für den ...
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