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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
§ 7 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 7 Vermarktung am Regelleistungsmarkt und am vortägigen Spotmarkt
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss die Abschaltleistung nicht für die Zeiträume zur Verfügung gestellt werden, für die eine Vermarktung der abschaltbaren Last erfolgt ist
- 1.
- am vortägigen Spotmarkt bei einem Strompreis, der über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 2 liegt und mindestens 200 Euro pro Megawattstunde beträgt, oder
- 2.
- an den Märkten für positive Regelleistung oder für Primärregelleistung.
(2) Die Vermarktung nach Absatz 1 steht einem Abruf der Abschaltleistung nach § 10 Absatz 2 Nummer 4, mindestens jedoch einem Abruf mit einer Zeitdauer von vier Viertelstunden, gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht durch die Vermarktung nicht.
Zitierungen von § 7 AbLaV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AbLaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbLaV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 AbLaV Vorverfahren
... 5. Anforderungen an den Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 5 bis 7 , 6. Vorgaben für Einschalt- und Abschaltfrequenzen für sofort abschaltbare ...
§ 12 AbLaV Meldung der Verfügbarkeit
... Verfügbarkeit der Abschaltleistung auf Viertelstundenbasis und die Vermarktung nach § 7. Im Fall einer Zusammenlegung erfolgt die Meldung der Verfügbarkeit für die ...
§ 14 AbLaV Einfluss der Verfügbarkeit auf die Vergütung
... und des Abrufs der Abschaltleistung, 2. die Zeiträume nach § 7 bei Vermarktung der abschaltbaren Last am vortägigen Spotmarkt und 3. für die ... Zeiträume, an denen die Abschaltleistung aufgrund einer Vermarktung nach § 7 nicht verfügbar war, werden als verfügbar berücksichtigt. (3) ...
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