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§ 7 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)

V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 7 Vermarktung am Regelleistungsmarkt und am vortägigen Spotmarkt



(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss die Abschaltleistung nicht für die Zeiträume zur Verfügung gestellt werden, für die eine Vermarktung der abschaltbaren Last erfolgt ist

1.
am vortägigen Spotmarkt bei einem Strompreis, der über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 2 liegt und mindestens 200 Euro pro Megawattstunde beträgt, oder

2.
an den Märkten für positive Regelleistung oder für Primärregelleistung.

(2) Die Vermarktung nach Absatz 1 steht einem Abruf der Abschaltleistung nach § 10 Absatz 2 Nummer 4, mindestens jedoch einem Abruf mit einer Zeitdauer von vier Viertelstunden, gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht durch die Vermarktung nicht.



 

Zitierungen von § 7 AbLaV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AbLaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbLaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AbLaV Vorverfahren
... 5. Anforderungen an den Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 5 bis 7 , 6. Vorgaben für Einschalt- und Abschaltfrequenzen für sofort abschaltbare ...
§ 12 AbLaV Meldung der Verfügbarkeit
... Verfügbarkeit der Abschaltleistung auf Viertelstundenbasis und die Vermarktung nach § 7. Im Fall einer Zusammenlegung erfolgt die Meldung der Verfügbarkeit für die ...
§ 14 AbLaV Einfluss der Verfügbarkeit auf die Vergütung
... und des Abrufs der Abschaltleistung, 2. die Zeiträume nach § 7 bei Vermarktung der abschaltbaren Last am vortägigen Spotmarkt und 3. für die ... Zeiträume, an denen die Abschaltleistung aufgrund einer Vermarktung nach § 7 nicht verfügbar war, werden als verfügbar berücksichtigt. (3) ...