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§ 8 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)

V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 8 Ausschreibungsverfahren und Gesamtabschaltleistungen



(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schreiben gemeinsam einmal wöchentlich für einen Ausschreibungszeitraum jeweils von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr eine Gesamtabschaltleistung von 750 Megawatt an sofort abschaltbaren Lasten sowie eine Gesamtabschaltleistung von 750 Megawatt an schnell abschaltbaren Lasten aus.

(2) 1Die Ausschreibungen erfolgen nach einem durch die Betreiber von Übertragungsnetzen im Benehmen mit der Bundesnetzagentur erstellten und veröffentlichten Ausschreibungskalender jeweils frühestens eine Woche vor dem Ausschreibungszeitraum über eine internetbasierte elektronische Ausschreibungsplattform. 2Die Betreiber von Übertragungsnetzen machen die Internetadresse der Ausschreibungsplattform im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur erstmals zum 1. Juli 2018 und danach mindestens alle 24 Monate einen Bericht vorzulegen, in dem sie ihren Bedarf an sofort abschaltbaren Lasten und schnell abschaltbaren Lasten begründet und quantifiziert abschätzen.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 wird die Bundesnetzagentur ermächtigt, durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend dem Zweck nach § 1 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und unter Berücksichtigung der bisherigen Inanspruchnahme abschaltbarer Lasten

1.
bis zum 1. Juli 2018 die Gesamtabschaltleistung für sofort abschaltbare Lasten und schnell abschaltbare Lasten auf begründeten Antrag der Betreiber von Übertragungsnetzen zu erhöhen und

2.
ab dem 1. Juli 2018 nach Vorlage und unter Berücksichtigung des Berichts der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß Absatz 3

a)
die Gesamtabschaltleistung für sofort abschaltbare Lasten und schnell abschaltbare Lasten festzulegen und

b)
für Teilmengen der Gesamtabschaltleistung für sofort abschaltbare Lasten und schnell abschaltbare Lasten geographisch beschränkte Ausschreibungen vorzugeben.

2Die Summe der zugeschlagenen Gesamtabschaltleistungen aus sofort abschaltbaren Lasten und schnell abschaltbaren Lasten darf den Wert nach § 13i Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht überschreiten.

 
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Zitierungen von § 8 AbLaV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AbLaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbLaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AbLaV Kriterien für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Vereinbarungen
... von Übertragungsnetzen und Anbietern sind bis zur Gesamtabschaltleistung nach § 8 wirtschaftlich sinnvoll im Sinne von § 13i Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, ...
§ 5 AbLaV Technische Anforderungen an abschaltbare Lasten
... nur dann ein Vorverfahren nach § 9 durchlaufen und an Ausschreibungsverfahren nach § 8 teilnehmen, wenn 1. die angebotene Abschaltleistung von sofort abschaltbaren Lasten ...
§ 11 AbLaV Zuschlagserteilung
... sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen bis zu den in § 8 bestimmten Gesamtabschaltleistungen Zuschläge für form- und fristgerechte sowie ...