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§ 9 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)

V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 9 Vorverfahren



(1) Zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren sind nur diejenigen Anbieter berechtigt, die in einem Vorverfahren eine Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 abgeschlossen haben.

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schließen regelzonenübergreifend einheitliche Rahmenvereinbarungen mit denjenigen Anbietern in ihrer jeweiligen Regelzone ab, die im Vorverfahren nachgewiesen haben, dass

1.
die Verbrauchseinrichtungen die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und

2.
die speziellen nach Absatz 3 festzulegenden Leistungsanforderungen erfüllt werden.

(3) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen zusätzlich zu den in dieser Verordnung genannten Anforderungen spezielle Leistungsanforderungen an die Einbindung abschaltbarer Lasten in die Netzbetriebsführung fest, die zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erforderlich sind. 2Diese speziellen Leistungsanforderungen gelten für alle Anbieter gleichermaßen. 3Festzulegen sind insbesondere:

1.
technische Vorgaben für abschaltbare Lasten und ihre kommunikative Anbindung, ihre Fernsteuerbarkeit und ihre Erreichbarkeit,

2.
Vorgaben für zu übermittelnde Daten und ihre Formate,

3.
Anforderungen an den Nachweis der Mindestverfügbarkeit nach § 5 und an die Meldung der Verfügbarkeit nach § 12,

4.
Anforderungen an die Zusammenlegung nach § 6,

5.
Anforderungen an den Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 5 bis 7,

6.
Vorgaben für Einschalt- und Abschaltfrequenzen für sofort abschaltbare Lasten, wobei für die bei Unterschreiten einer vorgegebenen Netzfrequenz automatisch frequenzgesteuerte Herbeiführung der Abschaltleistung eine Zeitspanne von mindestens 200 Millisekunden und höchstens 1 Sekunde vorgegeben werden kann,

7.
Anforderungen an die Herbeiführung der Abschaltleistung und an den Nachweis zur Herbeiführung der Abschaltleistung,

8.
Vorgaben für die Herbeiführung der Abschaltleistung aus dem nachgelagerten Netz und

9.
Vorgaben für die Herbeiführung der Abschaltleistung aus Bilanzkreisen, bei denen der Anbieter nicht Bilanzkreisverantwortlicher ist.



 

Zitierungen von § 9 AbLaV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AbLaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbLaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AbLaV Technische Anforderungen an abschaltbare Lasten
... Anforderungen aus dieser Verordnung können Anbieter nur dann ein Vorverfahren nach § 9 durchlaufen und an Ausschreibungsverfahren nach § 8 teilnehmen, wenn 1. die ...
§ 15 AbLaV Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
... der abschaltbaren Lasten, die zur Erfüllung der Anforderungen des Vorverfahrens nach § 9 erforderlich sind. (6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben das ...