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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

§ 11 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)

V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 11 Zuschlagserteilung



(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen berücksichtigen nur Angebote von Anbietern, die ihre Eignung im Vorverfahren durch Abschluss einer Rahmenvereinbarung nachgewiesen haben und nicht vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen sind. 2Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen bis zu den in § 8 bestimmten Gesamtabschaltleistungen Zuschläge für form- und fristgerechte sowie vollständige Angebote nach § 10 erteilen. 3Darüber hinausgehende Zuschläge sind nur für jeweils ein weiteres Angebot zu erteilen, wenn die in Satz 1 genannten Ausschreibungsmengen ohne diesen weiteren Zuschlag nicht erreicht sind.

(2) 1Die Zuschläge erfolgen jeweils einzeln für Abschaltleistungen aus sofort abschaltbaren Lasten und schnell abschaltbaren Lasten auf Basis der in den Angeboten enthaltenen Leistungspreise, beginnend mit dem niedrigsten Leistungspreis. 2Bei gleichem Leistungspreis entscheidet die Höhe des Arbeitspreises, bei gleichem Arbeitspreis die systemtechnische Wirksamkeit und bei gleicher systemtechnischer Wirksamkeit der Zeitpunkt des Angebotseingangs über den Zuschlag.

(3) 1Mit der Erteilung eines Zuschlags kommt die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten mit dem Betreiber des Übertragungsnetzes zustande, mit dem die Rahmenvereinbarung geschlossen wurde. 2Die Betreiber von Übertragungsnetzen vergeben eine Identifikationsnummer an die Anbieter.



 

Zitierungen von § 11 AbLaV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AbLaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbLaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AbLaV Meldung der Verfügbarkeit
... die Informationen nach § 10 Absatz 2 und 2. die Identifikationsnummer nach § 11 Absatz 3. (4) Ist das Restabrufkonto aufgebraucht, darf sich der Anbieter als ...