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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

§ 12 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)

V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 12 Meldung der Verfügbarkeit



(1) 1Die Anbieter melden dem Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten besteht, täglich bis 14:30 Uhr verbindlich für den Folgetag die Verfügbarkeit der Abschaltleistung auf Viertelstundenbasis und die Vermarktung nach § 7. 2Im Fall einer Zusammenlegung erfolgt die Meldung der Verfügbarkeit für die gesamte Abschaltleistung nach den Vorgaben der Betreiber der Übertragungsnetze durch den Konsortialführer oder den benannten Verantwortlichen. 3Die Unterlassung einer Meldung der Verfügbarkeit entspricht der Meldung einer Nichtverfügbarkeit.

(2) 1Nach jedem Abruf der Abschaltleistung kann der Anbieter die Verfügbarkeit für den Zeitraum nach diesem Abruf verbindlich anpassen. 2Sonstige Veränderungen der Verfügbarkeit sind unverzüglich zu melden und zu begründen.

(3) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen die Inhalte der Meldung der Verfügbarkeit fest. 2Die Meldung muss Folgendes enthalten:

1.
die Informationen nach § 10 Absatz 2 und

2.
die Identifikationsnummer nach § 11 Absatz 3.

(4) 1Ist das Restabrufkonto aufgebraucht, darf sich der Anbieter als nicht verfügbar melden und die Nichtverfügbarkeit der Abschaltleistung auch technisch herbeiführen. 2Hierüber ist der Betreiber von Übertragungsnetzen zu informieren.



 

Zitierungen von § 12 AbLaV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AbLaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbLaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AbLaV Vorverfahren
... der Mindestverfügbarkeit nach § 5 und an die Meldung der Verfügbarkeit nach § 12 , 4. Anforderungen an die Zusammenlegung nach § 6, 5. Anforderungen an ...
§ 13 AbLaV Abruf der Abschaltleistung
... der Zeiträume, für die eine Abschaltleistung gemäß § 12 als verfügbar gemeldet wurde, sind jederzeit Abrufe der Abschaltleistung durch die Betreiber ...
§ 14 AbLaV Einfluss der Verfügbarkeit auf die Vergütung
... einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Verfügbarkeit nach § 12 oder der Verpflichtung aus § 15 Absatz 1 entfallen 1. das Recht des Anbieters auf ...
§ 15 AbLaV Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
... haben das Recht, den Abruf der Abschaltleistung während der nach § 12 gemeldeten Verfügbarkeit jederzeit auch mehrfach testweise durchzuführen. Der ...