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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
§ 14 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 14 Einfluss der Verfügbarkeit auf die Vergütung
(1) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines Leistungspreises besteht bezogen auf den Ausschreibungszeitraum anteilig für
- 1.
- die Zeiträume der Verfügbarkeit und des Abrufs der Abschaltleistung,
- 2.
- die Zeiträume nach § 7 bei Vermarktung der abschaltbaren Last am vortägigen Spotmarkt und
- 3.
- für die Zeiträume, um die sich die Verfügbarkeit nach § 5 Absatz 2 und 3 reduziert.
(2) 1Unterschreitet die Verfügbarkeit die Mindestverfügbarkeit nach § 5, so entfällt der Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises vollständig für den gesamten Ausschreibungszeitraum. 2Zeiträume, an denen die Abschaltleistung aufgrund einer Vermarktung nach § 7 nicht verfügbar war, werden als verfügbar berücksichtigt.
(3) 1Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Verfügbarkeit nach § 12 oder der Verpflichtung aus § 15 Absatz 1 entfallen
- 1.
- das Recht des Anbieters auf Teilnahme an den Ausschreibungen für die Dauer von zwei Jahren und
- 2.
- der Anspruch auf Zahlung eines Leistungspreises rückwirkend zum Beginn des Ausschreibungszeitraums.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12167/a200536.htm