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Änderung § 8 ZMediatAusbV vom 01.03.2020
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§ 8 ZMediatAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 8 ZMediatAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.07.2020 BGBl. I S. 1869 |
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(Text alte Fassung) § 8 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 8 Hemmung von Fristen |
Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft. | War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt. |
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