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§ 8 - Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV)
V. v. 21.08.2016 BGBl. I S. 1994 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 302-7-1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Geltung ab 01.09.2017; FNA: 302-7-1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 8 Hemmung von Fristen
War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung V. v. 30. Juli 2020 BGBl. I S. 1869 m.W.v. 1. März 2020
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Frühere Fassungen von § 8 ZMediatAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2020 (13.08.2020) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 30.07.2020 BGBl. I S. 1869 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 ZMediatAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ZMediatAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZMediatAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
V. v. 30.07.2020 BGBl. I S. 1869
Artikel 1 1. ZMediatAusbVÄndV Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
... § 8 der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 21. August 2016 (BGBl. I S. 1994) wird wie folgt gefasst: „§ 8 Hemmung ... vom 21. August 2016 (BGBl. I S. 1994) wird wie folgt gefasst: „ § 8 Hemmung von Fristen War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser ...
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