§ 8 der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom
21. August 2016 (BGBl. I S. 1994) wird wie folgt gefasst:
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- „§ 8 Hemmung von Fristen
War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt."
Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Artikel 1 2. ZMediatAusbVÄndV ... Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 21. August 2016 (BGBl. I S. 1994), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juli 2020 (BGBl. I S. 1869 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...