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Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (1. ZMediatAusbVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 des Mediationsgesetzes, der durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1 Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
§ 8 der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 21. August 2016 (BGBl. I S. 1994) wird wie folgt gefasst:
- „§ 8 Hemmung von Fristen
War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Christine Lambrecht
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