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Änderung § 2 ZMediatAusbV vom 01.03.2024
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§ 2 ZMediatAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung | § 2 ZMediatAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Ausbildung zum zertifizierten Mediator | |
(Text alte Fassung) (1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat. (2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation. | (Text neue Fassung) (1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat und über die nach Absatz 6 ausgestellte Bescheinigung verfügt. (2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und fünf supervidierten Mediationen, die der Ausbildungsteilnehmende jeweils als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt hat. |
(3) Der Ausbildungslehrgang muss die in der Anlage aufgeführten Inhalte vermitteln und auch praktische Übungen und Rollenspiele umfassen. | |
(4) 1 Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt insgesamt mindestens 120 Präsenzzeitstunden. 2 Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen. (5) Während des Ausbildungslehrgangs oder innerhalb eines Jahres nach dessen erfolgreicher Beendigung müssen die Ausbildungsteilnehmenden an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen haben. (6) 1 Über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. 2 Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der gesamte nach den Absätzen 3 und 4 vorgeschriebene Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet und die Einzelsupervision nach Absatz 5 durchgeführt ist. 3 Die Bescheinigung muss enthalten: | (4) 1 Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt mindestens 130 Präsenzzeitstunden. 2 Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen. 3 Bis zu vierzig Prozent der Präsenzzeitstunden können in virtueller Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist. (5) 1 Ausbildungsteilnehmende müssen die fünf supervidierten Mediationen spätestens drei Jahre nach Beendigung des Ausbildungslehrgangs durchgeführt haben. 2 Die Supervisionen sind vom jeweiligen Supervisor zu bestätigen. (6) 1 Über den Abschluss der Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. 2 Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang beendet ist und die fünf supervidierten Mediationen bestätigt sind. 3 Die Bescheinigung muss enthalten: |
1. Name, Vornamen und Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen, 2. Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung, 3. Datum und Ort der Ausbildung, 4. gemäß Anlage vermittelte Inhalte des Ausbildungslehrgangs und die jeweils darauf verwendeten Zeitstunden, | |
5. Datum und Ort der durchgeführten Einzelsupervision sowie 6. Name und Anschrift des Supervisors. | 5. Datum und Ort der durchgeführten Supervisionen, 6. Name und Anschrift des Supervisors sowie 7. anonymisierte Angaben zu in den Supervisionen besprochenen Mediationen. |
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