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Änderung § 4 ZMediatAusbV vom 01.03.2024
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§ 4 ZMediatAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung | § 4 ZMediatAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185 |
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(Text alte Fassung) § 4 Fortbildung durch Einzelsupervision | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
(1) 1 Innerhalb der zwei auf den Abschluss seiner Ausbildung nach § 2 folgenden Jahre hat der zertifizierte Mediator mindestens viermal an einer Einzelsupervision, jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation, teilzunehmen. 2 Die Zweijahresfrist beginnt mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen. (2) 1 Über jede nach Absatz 1 durchgeführte Einzelsupervision ist von dem Supervisor eine Bescheinigung auszustellen. 2 Diese Bescheinigung muss enthalten: 1. Name, Vornamen und Geburtsdatum des zertifizierten Mediators, 2. Datum und Ort der durchgeführten Einzelsupervision, 3. anonymisierte Angaben zur in der Einzelsupervision besprochenen Mediation sowie 4. Name und Anschrift des Supervisors. |
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