Änderung § 4 ZMediatAusbV vom 01.03.2024

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§ 4 ZMediatAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung
§ 4 ZMediatAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Fortbildung durch Einzelsupervision


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Innerhalb der zwei auf den Abschluss seiner Ausbildung nach § 2 folgenden Jahre hat der zertifizierte Mediator mindestens viermal an einer Einzelsupervision, jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation, teilzunehmen. 2 Die Zweijahresfrist beginnt mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.

(2) 1 Über jede nach Absatz 1 durchgeführte Einzelsupervision ist von dem Supervisor eine Bescheinigung auszustellen. 2 Diese Bescheinigung muss enthalten:

1. Name, Vornamen und Geburtsdatum des zertifizierten Mediators,

2. Datum und Ort der durchgeführten Einzelsupervision,

3. anonymisierte Angaben zur in der Einzelsupervision besprochenen Mediation sowie

4. Name und Anschrift des Supervisors.



 



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