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Änderung § 1 MsbG vom 26.11.2019
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§ 1 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 1 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 27.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 |
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(Text alte Fassung) § 1 Anwendungsbereich | (Text neue Fassung)§ 1 Zweck und Anwendungsbereich |
Dieses Gesetz trifft Regelungen | 1 Zweck dieses Gesetzes ist die beschleunigte Digitalisierung der Energiewende im Interesse einer nachhaltigen, verbrauchergerechten und treibhausgasneutralen Energieversorgung, eines verbesserten, datengestützten Netzbetriebs und einer effizienten und nachhaltigen, datengestützten Netzplanung. 2 Dazu trifft es Regelungen |
(Textabschnitt unverändert) 1. zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen, 2. zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers, 3. zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und Netzbetrieb, | |
4. zu technischen Mindestanforderungen an den Einsatz von intelligenten Messsystemen, | 4. zu technischen Mindestanforderungen an Smart-Meter-Gateways und den Einsatz von intelligenten Messsystemen, |
5. zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation und zur allgemeinen Datenkommunikation mit Smart-Meter-Gateways, | |
6. zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse. | 6. zur Verarbeitung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse. |
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