Tools:
Update via:
Änderung § 48 MsbG vom 27.05.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 EnEDiNG am 27. Mai 2023 und Änderungshistorie des MsbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 48 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung | § 48 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 27.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 48 Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 48 Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz |
1 Messsysteme, die ausschließlich der Erfassung der zur Beladung von Elektromobilen entnommenen oder durch diese zurückgespeisten Energie dienen, sind bis zum 31. Dezember 2020 von den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 ausgenommen. 2 Diese Ausnahme ist nicht anzuwenden, wenn ihre Nutzung unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Elektromobilität mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist, die im Verfahren nach § 26 Absatz 1 festgestellt und bekannt gemacht werden. | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt spätestens zum 30. Juni 2024 und sodann mindestens alle vier Jahre vor: 1. einen Bericht zum Rechtsrahmen und zur Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende, 2. eine Nachhaltigkeitsanalyse und -bewertung des Einbaus und der Nutzung von intelligenten Messsystemen sowie der Standardisierungsstrategie unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten zur weiteren Steigerung der Verbraucherfreundlichkeit sowie des Nutzens intelligenter Messsysteme und der Verständlichkeit von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher, 3. eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen nach den §§ 30, 32 und 35 unter Berücksichtigung aller langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile, einschließlich des Systemnutzens, sowie einer hierauf aufbauenden Bewertung zur Ausweitung des verpflichtenden Einbaus intelligenter Messsysteme auf weitere Einbaufallgruppen. (2) 1 Die Analysen und Berichte nach Absatz 1 können einzeln oder als Gesamtbericht erstellt werden. 2 Soweit Sicherheits- und Vertraulichkeitsbelange dies erfordern, kann von einer Veröffentlichung ganz oder teilweise abgesehen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12172/al177493-0.htm