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Änderung § 49 MsbG vom 26.11.2019
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§ 49 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 49 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 90 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 49 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten | (Text neue Fassung)§ 49 Verarbeitung personenbezogener Daten |
(1) 1 Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Stellen erhoben, verarbeitet und genutzt werden (berechtigte Stellen). 2 Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist unzulässig. (2) Zum Umgang mit diesen Daten sind berechtigt: | (1) 1 Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Stellen verarbeitet werden (berechtigte Stellen). 2 Eine Verarbeitung dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist unzulässig. (2) Zur Verarbeitung dieser Daten sind berechtigt: |
(Textabschnitt unverändert) 1. Messstellenbetreiber, 2. Netzbetreiber, 3. Bilanzkoordinatoren, 4. Bilanzkreisverantwortliche, 5. Direktvermarktungsunternehmer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 6. Energielieferanten sowie | |
7. jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt. (3) Die berechtigten Stellen können die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auch von personenbezogenen Daten durch einen Dienstleister in ihrem Auftrag durchführen lassen; § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist einzuhalten und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten. | 7. jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung genügt. (3) Die berechtigten Stellen können die Verarbeitung auch von personenbezogenen Daten durch einen Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen lassen. |
(4) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme von Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder ihren Diensten vorliegen, muss die berechtigte Stelle diese dokumentieren und darf die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung ihres Entgeltanspruchs ergreifen. (5) Die Belieferung mit Energie oder der Zugang zu Tarifen darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die hierfür nicht erforderlich sind. |
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