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Artikel 15 - Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (MsbGEG k.a.Abk.)
Artikel 15 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 EEG 2023 § 9, § 10, § 10a (neu), § 36, § 81
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 8 werden die Wörter „§§ 21c, 21d und 21e des Energiewirtschaftsgesetzes und nach den auf Grund des § 21i Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter „Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtung einschließlich der Messung" gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a Messstellenbetrieb
Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen. Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt." - 4.
- § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 21c des Energiewirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne des § 21d des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 29 des Messstellenbetriebsgesetzes intelligente Messsysteme" ersetzt und werden die Wörter „die die Anforderungen nach § 21e des Energiewirtschaftsgesetzes erfüllen," und die Wörter „; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Solange der Einbau eines Messsystems nicht technisch möglich im Sinne des § 21c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist," durch die Wörter „Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden, so" ersetzt und werden die Wörter „; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten" werden gestrichen.
- c)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 5.
- In § 81 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Netzbetreiber" die Wörter „und Messstellenbetreiber" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 MsbGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsbGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 10 EEG 2023 Ausführung und Nutzung des Anschlusses (vom 02.09.2016)
... --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 15 Nr. 2 a) G. v. 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) wurde sinngemäß ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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