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§ 3 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 3 Wahlrechtsgrundsätze und allgemeine Vorschriften für die Wahl
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl durchgeführt.
(2) 1Die zuständigen Disziplinarvorgesetzten bestellen spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand, davon eine oder einen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. 2Ist eine Vertrauensperson erstmals zu wählen oder nicht mehr vorhanden, berufen sie eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl eines Wahlvorstandes ein.
(3) 1Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. 2Er stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahl das Wahlergebnis durch öffentliche Auszählung der Stimmen fest, fertigt hierüber ein Protokoll und gibt das Wahlergebnis durch Aushang bekannt.
(4) 1Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere dürfen die Wahlberechtigten nicht in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden. 2Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhung von Nachteilen beeinflusst werden.
(5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.
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Zitierungen von § 3 SBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
§ 3 SBGWV Wahlvorstand
... Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den Wahlvorstand nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder in ausreichender Zahl. (2) Die Wahl des Wahlvorstands in ... Zahl. (2) Die Wahl des Wahlvorstands in einer Wahlversammlung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgt durch Handaufheben. Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt die drei ...
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