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§ 10 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 10 Amtszeit
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Amtszeit der Vertrauensperson beträgt vier Jahre. 2Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Vertrauensperson im Amt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit dieser Vertrauensperson endet. 3Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauensperson nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Vertrauensperson bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um zwei Monate.
(2) Das Amt der Vertrauensperson endet durch
- 1.
- Ablauf der Amtszeit,
- 2.
- Niederlegung des Amtes,
- 3.
- Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,
- 4.
- Ausscheiden aus dem Wahlbereich,
- 5.
- Verlust der Wählbarkeit,
- 6.
- Entscheidung des Truppendienstgerichts,
- 7.
- Auflösung des Verbands, der Einheit oder der Dienststelle.
Zitierungen von § 10 SBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 SBG Stellvertretung (vom 09.08.2019)
... mehr vorhanden, sind für die Dauer der restlichen Amtszeit der Vertrauensperson im Sinne des § 10 Absatz 1 zwei stellvertretende Vertrauenspersonen im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14 der ...
§ 42 SBG Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse
... Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Artikel 2 3. WehrDiszNOG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten beurteilt zu werden." 3. In § 10 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „zwei Monate" durch die Wörter „drei Monate" ...
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