(1)
1Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
2Diese ist mit ihr zu erörtern.
3Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen.
4Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach
§ 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten.
(2)
1Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen.
2Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach
§ 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden.
4Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.
(3) 1Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. 2Er besteht aus
- 1.
- der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts,
- 2.
- der oder dem Vorgesetzten,
- 3.
- der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie
- 4.
- der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.
3Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an der Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauensperson des Verbands zum Mitglied des Schlichtungsausschusses.
(4)
1Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden.
2Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.
4Die Verhandlung und die Beschlussfassung des Schlichtungsausschusses finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt.
5Die Verhandlung und die Beschlussfassung können vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn nicht ein Mitglied des Schlichtungsausschusses binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht.
6§ 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
7Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend.
(6) 1Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614