§ 23 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 23 Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss


§ 23 hat 4 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2Diese ist mit ihr zu erörtern. 3Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen. 4Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten.

(2) 1Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. 2Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. 4Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.

(3) 1Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. 2Er besteht aus

1.
der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts,

2.
der oder dem Vorgesetzten,

3.
der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie

4.
der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.

3Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an der Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauensperson des Verbands zum Mitglied des Schlichtungsausschusses.

(4) 1Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. 2Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses. 4Die Verhandlung und die Beschlussfassung des Schlichtungsausschusses finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. 5Die Verhandlung und die Beschlussfassung können vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn nicht ein Mitglied des Schlichtungsausschusses binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht. 6§ 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 7Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend.

(5) 1Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. 2Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen Inspekteur oder der Inhaberin oder dem Inhaber einer entsprechenden Dienststellung binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. 3Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. 4In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 75 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(6) 1Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 m.W.v. 1. April 2025

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Frühere Fassungen von § 23 SBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2025Artikel 3 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
vom 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
aktuell vorher 01.04.2025Artikel 2 Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 3 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 14 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuellvor 09.08.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 SBG Berufsförderung (vom 01.04.2025)
... bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 5 gilt entsprechend. (2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst ...
§ 33 SBG Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts
... Vertrauenspersonen. Die Versammlungen werden beteiligt nach den §§ 19, 21 bis 23 , 25 und ...
§ 38 SBG Gesamtvertrauenspersonenausschuss (vom 01.04.2025)
... einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 3 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss ...
§ 39 SBG Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos (vom 01.04.2025)
... einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 3 aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Kommandos im Sinne des Absatzes 1 und des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 14 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... 14 der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz" ersetzt. 3. § 23 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...

Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Artikel 2 3. WehrDiszNOG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... „zwei Monate" durch die Wörter „drei Monate" ersetzt. 4. Dem § 23 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Verhandlung und die ... gelten als anwesend." 5. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 23 Absatz 3" durch die Angabe „§ 23 Absatz 5" ersetzt. 6. § 28 ... § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Absatz 3" durch die Angabe „ § 23 Absatz 5" ersetzt. 6. § 28 wird wie folgt gefasst: „§ ... unberührt." 10. In § 38 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „ § 23 Absatz 2" durch die Angabe „§ 23 Absatz 3" ersetzt. 11. In § ... § 38 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Absatz 2" durch die Angabe „ § 23 Absatz 3" ersetzt. 11. In § 39 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ ... 23 Absatz 3" ersetzt. 11. In § 39 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ § 23 Absatz 2" durch die Angabe „§ 23 Absatz 3" ersetzt. 12. § 43 ... § 39 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Absatz 2" durch die Angabe „ § 23 Absatz 3" ersetzt. 12. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Artikel 3 SoldSpÄndG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos". 2. In § 23 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Inspekteur" die Wörter „oder der Inhaberin oder dem ...

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 BPersVGNG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... 46 Absatz 5" durch die Angabe „§ 52 Absatz 4" ersetzt. 3. In § 23 Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 104 Satz 3" durch die Angabe „§ 75 Absatz 2" ...


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