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§ 25 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 25 Dienstbetrieb



(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson anzuhören

1.
zu den lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- und Quartalsausbildungsbefehlen sowie

2.
zu den allgemeinen Regelungen für Rahmendienstpläne.

(2) 1Die Vertrauensperson hat darüber hinaus ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei

1.
der Gestaltung des Dienstbetriebes,

2.
der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten,

3.
der Festlegung der dienstfreien Werktage,

4.
der Anordnung von Wach- und Bereitschaftsdiensten sowie zusätzlichem Dienst und Mehrarbeit sowie

5.
der Einteilung von Soldatinnen und Soldaten zu Sonder- und Zusatzdiensten.

2Auf Antrag der oder des Betroffenen soll die Vertrauensperson bei der individuellen Gewährung von Freistellung vom Dienst angehört werden.

(3) 1Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht bei

1.
der Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,

2.
der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen für Soldatinnen und Soldaten mit Ausnahme der durch Berufsordnungen geregelten Weiterbildungen,

3.
der Bestellung von Vertrauensärztinnen und -ärzten und von Betriebsärztinnen und -ärzten,

4.
der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Soldatinnen und Soldaten zu überwachen, ausgenommen, wenn technische Einrichtungen zum Zwecke der Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden,

5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Dienstablaufs,

6.
der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in Höhe von mehr als 250 Euro gegen Soldatinnen und Soldaten, sofern diese der Beteiligung der Vertrauensperson zustimmen,

7.
Inhalten von Personalfragebögen für Soldatinnen und Soldaten,

8.
Maßnahmen, die der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst dienen,

9.
der Aufstellung des Urlaubsplanes und der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Soldatinnen und Soldaten, wenn zwischen der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten und den beteiligten Soldatinnen und Soldaten kein Einverständnis erzielt werden kann,

10.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.

2Satz 1 gilt nicht, wenn eine gesetzliche Regelung besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen beteiligt wurde.

(4) Eine Beteiligung der Vertrauensperson unterbleibt bei

1.
der Festlegung von Zielen und Inhalten der Ausbildung mit Ausnahme der politischen Bildung und

2.
Anordnungen zur Durchführung von Katastrophenhilfe und Hilfe bei besonders schweren Unglücksfällen.



 

Zitierungen von § 25 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 SBG Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss (vom 15.06.2021)
... Maßnahmen vorschlagen. Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme ... Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 ; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. Die ... Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses. (5) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will ... zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 ; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. In ...
§ 33 SBG Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts
... Die Versammlungen werden beteiligt nach den §§ 19, 21 bis 23, 25 und ...
§ 57 SBG Dienstbetrieb
... Beteiligung nach § 25 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 unterbleibt bei Anordnungen, durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 14 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... Satz angefügt: „Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme ... Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 ; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des ... Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5" durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6" ... die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5" durch die Wörter „ § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:  ... Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 ; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle."  ...