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§ 29 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 29 Förmliche Anerkennungen, Bestpreise



(1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldatinnen und Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 11 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung oder für einen Bestpreis vorzuschlagen.

(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson vor der Erteilung einer förmlichen Anerkennung oder eines Bestpreises anzuhören.

(3) Vor der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung gemäß § 14 der Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauensperson anzuhören.



 

Zitierungen von § 29 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 4 WDO Beteiligung der Vertrauensperson
... der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes . Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist der Soldatin oder dem Soldaten ...