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§ 32 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 32 Vermittlung durch die Vertrauensperson
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung von der Beschwerdeführerin oder vom Beschwerdeführer als Vermittlerin oder Vermittler gewählt werden.
(2) Ist die Vertrauensperson in einer Sache als Vermittlerin oder Vermittler nach der Wehrbeschwerdeordnung tätig geworden, gilt sie für das Anhörungsverfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 1 als verhindert.
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Zitierungen von § 32 SBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 BPersVGNG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... die Angabe „§ 8" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „ § 32 " durch die Angabe „§ 34 Absatz 1" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 2 ... „§ 34 Absatz 1" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „ § 32 Absatz 3" durch die Angabe „§ 35 Absatz 2" ersetzt. 10. In § ...
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