§ 39 Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos
(1)
1Bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos werden Vertrauenspersonenausschüsse gebildet, sofern in deren Kommandobereichen mindestens zwei Versammlungen der Vertrauenspersonen nach
§ 33 oder
§ 34 zu bilden sind.
2Sie setzen sich zusammen aus je einem Mitglied pro angefangenen 4.000 zu vertretenden Soldatinnen und Soldaten, mindestens aber sechs Mitgliedern.
3In ihnen sollen die Laufbahngruppen angemessen vertreten sein.
(2) 1Die Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des Absatzes 1 werden bei Grundsatzregelungen ihres Kommandobereichs im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. 2Sie können in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. 3Sie haben bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. 4Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die den Kommandos im Sinne des Absatzes 1 nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen und Wirkung auf den jeweiligen Kommandobereich entfalten. 5Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.
(3)
1Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Kommando im Sinne des Absatzes 1 und dem bei ihm gebildeten Vertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden.
2Dieser besteht abweichend von
§ 23 Absatz 3 aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Kommandos im Sinne des Absatzes 1 und des Vertrauenspersonenausschusses sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden.
3Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich.
4Er spricht eine Empfehlung an das Kommando im Sinne des Absatzes 1 aus, das auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.
Frühere Fassungen von § 39 SBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 38 SBG Gesamtvertrauenspersonenausschuss (vom 01.04.2025) ... gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der Kommandobereiche im Sinne des § 39 Absatz 1 sowie der Dienststellen, die keinem dieser Bereiche angehören, nach Laufbahngruppen ... als weitere Mitglieder hinzu. (2) Die einem Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. ... sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Kommandobereiche im Sinne des § 39 Absatz 1 oder Organisationsbereiche oder auf den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der ...
§ 41 SBG Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos (vom 01.04.2025) ... Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. ... Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des jeweiligen Kommandobereichs im Sinne des § 39 Absatz 1 , die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden. (2) Wählbar ... gebildet wurde, und die jeweiligen Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 . Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen ... die Durchführung der Wahlen der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 werden in den Kommandobereichen Wahlvorstände gebildet. Diese Wahlvorstände ... oder Soldaten sowie drei Ersatzmitgliedern. Diese werden in den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 von der jeweiligen Inspekteurin oder dem jeweiligen Inspekteur oder von der jeweiligen Inhaberin ...
§ 43 SBG Pflichten der Dienststellen (vom 01.04.2025) ... 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4 . (4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und gegebenenfalls ...
§ 45 SBG Geschäftsführung (vom 01.04.2025) ... (2) In der ersten Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 wählen diese unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands des jeweiligen ... der Verteidigung. In Angelegenheiten, die nur einen Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 oder nur einen Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des ... (4) Die Sprecherinnen oder Sprecher der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 führen die laufenden Geschäfte und vertreten die Beschlüsse ihres ...
§ 47 SBG Nichtöffentlichkeit (vom 01.04.2025) ... beratend teilnehmen. (3) Die Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 können die jeweilige Inspekteurin oder den jeweiligen Inspekteur oder die jeweilige Inhaberin ...
§ 51 SBG Beteiligung bei Verschlusssachen (vom 01.04.2025) ... mit fünf Mitgliedern. In den Vertrauenspersonenausschüssen im Sinne des § 39 Absatz 1 hat der Verschlusssachenausschuss mindestens drei Mitglieder. Die Mitglieder des ...
§ 52 SBG Anfechtung der Wahl (vom 01.04.2025) ... werden konnte. (2) Für die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Wahl von drei Wahlberechtigten oder dem jeweiligen ... (4) Das Bundesministerium der Verteidigung und die Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 sind auch im Fall, dass sie die Wahl nicht selbst angefochten haben, Beteiligte des ...
§ 63 SBG Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten (vom 01.04.2025) ... ein entsprechendes Beschwerderecht nach § 17. (4) In Angelegenheiten im Sinne von § 39 Absatz 2 , von denen nur Soldatinnen und Soldaten betroffen sind, werden in den Kommandos im Sinne des ... 2, von denen nur Soldatinnen und Soldaten betroffen sind, werden in den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 neben den Vertrauenspersonenausschüssen auch die dort gebildeten Bezirkspersonalräte ... (5) Ist in einem Organisationsbereich ein Vertrauenspersonenausschuss nach § 39 Absatz 1 nicht gebildet, nimmt der jeweilige Bezirkspersonalrat in Angelegenheiten, die nur Soldatinnen und ... und Soldaten betreffen, die Aufgaben eines Vertrauenspersonenausschusses wahr. § 39 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 35 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden entsprechend ...
§ 65 SBG Übergangsvorschriften (vom 01.04.2025) ... (3) Die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuleiten. (4) § 28 ...
Zitat in folgenden NormenWahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
§ 1 SBGWV Wahlbereiche (vom 01.04.2025) ... oder den Disziplinarvorgesetzten wirksam. Die Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen ...
§ 20 SBGWV Wahlvorstände (vom 01.04.2025) ... Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände 1. bei den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes , 2. bei den Bundesämtern der zivilen Organisationsbereiche, 3. am Sitz ... von 1. den jeweiligen Inspekteurinnen oder Inspekteuren der Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes oder den jeweiligen Inhaberinnen oder Inhabern einer entsprechenden Dienststellung, 2. ...
§ 23 SBGWV Sitzverteilung (vom 01.04.2025) ... fest, die 1. auf die jeweiligen Kommandobereiche im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes entfallen und 2. auf die Dienststellen gemeinsam entfallen, die keinem Kommandobereich ... 2. auf die Dienststellen gemeinsam entfallen, die keinem Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes angehören. (2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren ...
§ 37 SBGWV Wahlvorstand (vom 01.04.2025) ... können im Einvernehmen zwischen dem Wahlvorstand und den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes dezentrale Wahlvorstände gebildet werden 1. bei Dienststellen, die den Kommandos ... Wahlvorstände gebildet werden 1. bei Dienststellen, die den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes nachgeordnet sind, sowie 2. für sicherheitsempfindliche Bereiche. ...
§ 38 SBGWV Leitung der Wahl (vom 01.04.2025) ... Wahlvorstand, leitet die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes . (2) Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der ...
§ 39 SBGWV Unterstützung (vom 01.04.2025) ... Das jeweilige Kommando im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes , die Stellen, bei denen weitere Wahlvorstände gebildet sind, und alle Vorgesetzten ...
§ 40 SBGWV Sitzverteilung (vom 01.04.2025) ... Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage von § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die auf die Laufbahngruppen entfallenden Sitze fest. (2) Für die ... und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in dem jeweiligen Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind. Stichtag für die Berechnung ist ...
§ 45 SBGWV Bewerbungen (vom 01.04.2025) ... eines Wahlbereichs, der für mindestens drei Monate im jeweiligen Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gebildet wurde, kann sich beim Wahlvorstand bewerben. Die Bewerbung muss bis zur ...
§ 52 SBGWV Bekanntgabe des Wahlergebnisses (vom 01.04.2025) ... § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, übermittelt dem Kommando im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die Wahlniederschrift nach § 50 Absatz 2 oder 3. Hierbei ist das Ergebnis der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Artikel 3 SoldSpÄndG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Vertrauenspersonenausschüsse bei den ... geändert: a) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „ § 39 Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung ... „In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der Kommandobereiche im Sinne des § 39 Absatz 1 sowie der Dienststellen, die keinem dieser Bereiche angehören, nach Laufbahngruppen ... Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die einem Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. ... sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Kommandobereiche im Sinne des § 39 Absatz 1 oder Organisationsbereiche oder auf den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der ... Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten." 6. § 39 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 39 Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung ... Organisationsbereich" durch die Wörter „Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1" ersetzt. 8. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ ... Kommandos (1) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. ... Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des jeweiligen Kommandobereichs im Sinne des § 39 Absatz 1 , die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden. (2) Wählbar sind alle ... gebildet wurde, und die jeweiligen Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 . Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen ... Für die Durchführung der Wahlen der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 werden in den Kommandobereichen Wahlvorstände gebildet. Diese Wahlvorstände bestehen aus ... Soldatinnen oder Soldaten sowie drei Ersatzmitgliedern. Diese werden in den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 von der jeweiligen Inspekteurin oder dem jeweiligen Inspekteur oder von der jeweiligen Inhaberin ... für die Abberufung eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses im Sinne des § 39 Absatz 1 durch das zuständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass die jeweilige ... „In der ersten Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 wählen diese unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands des jeweiligen ... folgt gefasst: „In Angelegenheiten, die nur einen Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 oder nur einen Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des ... „(4) Die Sprecherinnen oder Sprecher der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 führen die laufenden Geschäfte und vertreten die Beschlüsse ihres ... 1 wird wie folgt gefasst: „Die Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 können die jeweilige Inspekteurin oder den jeweiligen Inspekteur oder die jeweilige Inhaberin ... militärischen Organisationsbereiche" durch die Wörter „im Sinne des § 39 Absatz 1" ersetzt. 15. § 52 wird wie folgt geändert: a) ... „(2) Für die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Wahl von drei Wahlberechtigten oder dem jeweiligen ... militärischen Organisationsbereiche" durch die Wörter „im Sinne des § 39 Absatz 1" ersetzt. 16. In § 63 Absatz 4 werden die Wörter ... Organisationsbereichen" durch die Wörter „Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1" ersetzt. 17. § 65 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... „(3) Die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ...
Artikel 4 SoldSpÄndG Änderung der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz ... militärischen Organisationsbereiche" durch die Wörter „im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes " ersetzt. 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... dezentrale Wahlvorstände 1. bei den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes , 2. bei den Bundesämtern der zivilen Organisationsbereiche, 3. am ... von 1. den jeweiligen Inspekteurinnen oder Inspekteuren der Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes oder den jeweiligen Inhaberinnen oder Inhabern einer entsprechenden Dienststellung, ... fest, die 1. auf die jeweiligen Kommandobereiche im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes entfallen und 2. auf die Dienststellen gemeinsam entfallen, die keinem Kommandobereich ... 2. auf die Dienststellen gemeinsam entfallen, die keinem Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes angehören. (2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach ... können im Einvernehmen zwischen dem Wahlvorstand und den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes dezentrale Wahlvorstände gebildet werden 1. bei Dienststellen, die den Kommandos ... gebildet werden 1. bei Dienststellen, die den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes nachgeordnet sind, sowie 2. für sicherheitsempfindliche Bereiche." ... Organisationsbereiche" durch die Wörter „Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes " ersetzt. 13. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das ... Organisationsbereichs" durch die Wörter „Das jeweilige Kommando im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes " ersetzt. 14. § 40 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in dem jeweiligen Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind." 15. In § 45 Absatz 1 Satz 1 ... Organisationsbereich" durch die Wörter „Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes " ersetzt. 16. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des ... militärischen Organisationsbereichs" durch die Wörter „im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes " ...
Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12174/a200713.htm