(1) 1Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden.
(2) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. 2Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Kommandobereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind.
(3)
1Für die Durchführung der Wahlen des Gesamtvertrauenspersonenausschusses wird beim Bundesministerium der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand gebildet.
2Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf Soldatinnen oder Soldaten sowie fünf Ersatzmitgliedern, die das Bundesministerium der Verteidigung auf Vorschlag des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beruft.
3Jeder Kommandobereich im Sinne des
§ 39 Absatz 1 soll vertreten sein.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung trägt die Kosten der Wahl.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614