(1)
1Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des
§ 39 Absatz 1 werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
2Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des jeweiligen Kommandobereichs im Sinne des
§ 39 Absatz 1, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden.
(2)
1Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die jeweiligen Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des
§ 39 Absatz 1.
2Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Kommandobereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind.
(3)
1Für die Durchführung der Wahlen der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des
§ 39 Absatz 1 werden in den Kommandobereichen Wahlvorstände gebildet.
2Diese Wahlvorstände bestehen aus drei Soldatinnen oder Soldaten sowie drei Ersatzmitgliedern.
3Diese werden in den Kommandos im Sinne des
§ 39 Absatz 1 von der jeweiligen Inspekteurin oder dem jeweiligen Inspekteur oder von der jeweiligen Inhaberin oder dem jeweiligen Inhaber einer entsprechenden Dienststellung auf Vorschlag des Vertrauenspersonenausschusses berufen.
4Jede Laufbahngruppe soll vertreten sein.
(4) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55