(1) 1In der ersten Sitzung wählen unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Zentralen Wahlvorstands der Gesamtvertrauenspersonenausschuss
- 1.
- eine Sprecherin oder einen Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und
- 2.
- die Mitglieder der jeweiligen Gruppen je eine Bereichssprecherin oder einen Bereichssprecher.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2)
1In der ersten Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des
§ 39 Absatz 1 wählen diese unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands des jeweiligen Kommandos seine Sprecherin oder einen Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3)
1Die Sprecherin oder der Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Beschlüsse des Gremiums gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung.
2In Angelegenheiten, die nur einen Kommandobereich im Sinne des
§ 39 Absatz 1 oder nur einen Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses die Sprecherin oder der Sprecher gemeinsam mit der jeweiligen Bereichssprecherin oder dem jeweiligen Bereichssprecher.
(4) Die Sprecherinnen oder Sprecher der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des
§ 39 Absatz 1 führen die laufenden Geschäfte und vertreten die Beschlüsse ihres Vertrauenspersonenausschusses gegenüber dem jeweiligen Kommando.
(5) Jeder Vertrauenspersonenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55