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§ 48 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 48 Beschlussfassung
§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Vertrauenspersonenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) 1Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) 1In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. 2Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.
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Zitierungen von § 48 SBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Artikel 3 SoldSpÄndG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... oder Vertreter des jeweiligen Kommandos zu den Sitzungen einladen." 13. § 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In Angelegenheiten des Bundesministeriums der ...
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