§ 52 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 52 Anfechtung der Wahl


§ 52 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministerium der Verteidigung können die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl insoweit für ungültig zu erklären, wie gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Für die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Wahl von drei Wahlberechtigten oder dem jeweiligen Kommando beim zuständigen Truppendienstgericht angefochten werden kann.

(3) 1Das zuständige Gericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung. 2Anstelle der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach den §§ 77 und 82 der Wehrdisziplinarordnung gehört der Kammer oder dem Senat des Wehrdienstgerichts jeweils eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften an, die oder der aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen ist.

(4) 1Das Bundesministerium der Verteidigung und die Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 sind auch im Fall, dass sie die Wahl nicht selbst angefochten haben, Beteiligte des Wahlanfechtungsverfahrens. 2Beteiligt ist ferner der Vertrauenspersonenausschuss, dessen Wahl angefochten wurde.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 m.W.v. 1. April 2025

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Frühere Fassungen von § 52 SBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2025Artikel 3 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
vom 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
aktuell vorher 01.04.2025Artikel 2 Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
aktuellvor 01.04.2025Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 52 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen
 
Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
§ 27 SBGWV Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
... ihr oder ihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist eine spätere Anfechtung nach § 52 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes unter Berufung auf diesen Einspruchsgrund ...
§ 44 SBGWV Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
... ihr oder ihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist eine spätere Anfechtung nach § 52 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes unter Berufung auf diesen Einspruchsgrund ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Artikel 2 3. WehrDiszNOG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... oder elektronisch eine von Satz 2 abweichende Frist vereinbaren." 13. In § 52 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 75 und 80" durch die Angabe „§§ 77 und ...

Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Artikel 3 SoldSpÄndG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... durch die Wörter „im Sinne des § 39 Absatz 1" ersetzt. 15. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 BPersVGNG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... § 8 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Absatz 5" durch die Angabe „ § 52 Absatz 4" ersetzt. 3. In § 23 Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ ... 46, 47 Absatz 2 sowie § 91" durch die Wörter „§§ 50 bis 55 Absatz 2, die §§ 118 bis 120 sowie § 124" ersetzt. c) In ...


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