1Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend von §
5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberechtigt.
2Daneben bleiben sie in ihrem Stammtruppenteil wahlberechtigt und wählbar.
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614