Änderung § 48 SBG vom 01.04.2025

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§ 48 SBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 48 SBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Beschlussfassung


(1) Ein Vertrauenspersonenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) 1 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(Text alte Fassung)

(3) 1 In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. 2 Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.

(Text neue Fassung)

(3) 1 In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Kommandobereiche oder Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. 2 Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.




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