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Änderung § 39 SBG vom 01.04.2017
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§ 39 SBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2017 geltenden Fassung | § 39 SBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche | |
(1) 1 Bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos der militärischen Organisationsbereiche werden Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche gebildet. 2 In ihnen sollen die Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. 3 Sie setzen sich zusammen aus 1. 13 Mitgliedern beim Organisationsbereich Heer, 2. sieben Mitgliedern bei den Organisationsbereichen Streitkräftebasis und Luftwaffe sowie | |
(Text alte Fassung) 3. fünf Mitgliedern bei den Organisationsbereichen Marine und Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr. | (Text neue Fassung) 3. fünf Mitgliedern bei den Organisationsbereichen Marine, Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie Cyber- und Informationsraum. |
(2) 1 Die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche werden bei Grundsatzregelungen ihres Organisationsbereichs im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. 2 Sie können in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. 3 Die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche haben bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. 4 Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Kommando des militärischen Organisationsbereichs nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen und Wirkung auf den jeweiligen Organisationsbereich entfalten. 5 Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten. (3) 1 Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Kommando eines militärischen Organisationsbereichs und dem bei ihm gebildeten Vertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. 2 Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Kommandos und des Vertrauenspersonenausschusses sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. 3 Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. 4 Er spricht eine Empfehlung an den militärischen Organisationsbereich aus, der auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet. |
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