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§ 39 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 39 Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche



(1) 1Bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos der militärischen Organisationsbereiche werden Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche gebildet. 2In ihnen sollen die Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. 3Sie setzen sich zusammen aus

1.
13 Mitgliedern beim Organisationsbereich Heer,

2.
sieben Mitgliedern bei den Organisationsbereichen Streitkräftebasis und Luftwaffe sowie

3.
fünf Mitgliedern bei den Organisationsbereichen Marine, Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie Cyber- und Informationsraum.

(2) 1Die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche werden bei Grundsatzregelungen ihres Organisationsbereichs im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. 2Sie können in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. 3Die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche haben bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. 4Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Kommando des militärischen Organisationsbereichs nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen und Wirkung auf den jeweiligen Organisationsbereich entfalten. 5Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.

(3) 1Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Kommando eines militärischen Organisationsbereichs und dem bei ihm gebildeten Vertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. 2Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Kommandos und des Vertrauenspersonenausschusses sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. 3Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. 4Er spricht eine Empfehlung an den militärischen Organisationsbereich aus, der auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.





 

Frühere Fassungen von § 39 SBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
vom 27.03.2017 BGBl. I S. 562

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 SBG Pflichten der Dienststellen (vom 15.06.2021)
... 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4 . (4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und gegebenenfalls ...
§ 63 SBG Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten (vom 15.06.2021)
... ein entsprechendes Beschwerderecht nach § 17. (4) In Angelegenheiten im Sinne von § 39 Absatz 2 , von denen nur Soldatinnen und Soldaten betroffen sind, werden in den militärischen ... (5) Ist in einem Organisationsbereich ein Vertrauenspersonenausschuss nach § 39 Absatz 1 nicht gebildet, nimmt der jeweilige Bezirkspersonalrat in Angelegenheiten, die nur Soldatinnen und ... und Soldaten betreffen, die Aufgaben eines Vertrauenspersonenausschusses wahr. § 39 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 35 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden entsprechend ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
§ 40 SBGWV Sitzverteilung
... Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage von § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die auf die Laufbahngruppen entfallenden Sitze fest. (2) Für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Artikel 2 3. WehrDiszNOG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... 23 Absatz 2" durch die Angabe „§ 23 Absatz 3" ersetzt. 11. In § 39 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Absatz 2" durch die Angabe „§ 23 Absatz 3" ...

Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Artikel 3 SoldSpÄndG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Vertrauenspersonenausschüsse bei den ... geändert: a) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „ § 39 Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung ... „In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der Kommandobereiche im Sinne des § 39 Absatz 1 sowie der Dienststellen, die keinem dieser Bereiche angehören, nach Laufbahngruppen ... Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die einem Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. ... sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Kommandobereiche im Sinne des § 39 Absatz 1 oder Organisationsbereiche oder auf den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der ... Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten." 6. § 39 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 39 Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung ... Organisationsbereich" durch die Wörter „Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1" ersetzt. 8. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ ... Kommandos (1) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. ... Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des jeweiligen Kommandobereichs im Sinne des § 39 Absatz 1 , die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden. (2) Wählbar sind alle ... gebildet wurde, und die jeweiligen Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 . Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen ... Für die Durchführung der Wahlen der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 werden in den Kommandobereichen Wahlvorstände gebildet. Diese Wahlvorstände bestehen aus ... Soldatinnen oder Soldaten sowie drei Ersatzmitgliedern. Diese werden in den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 von der jeweiligen Inspekteurin oder dem jeweiligen Inspekteur oder von der jeweiligen Inhaberin ... für die Abberufung eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses im Sinne des § 39 Absatz 1 durch das zuständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass die jeweilige ... „In der ersten Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 wählen diese unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands des jeweiligen ... folgt gefasst: „In Angelegenheiten, die nur einen Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 oder nur einen Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des ... „(4) Die Sprecherinnen oder Sprecher der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 führen die laufenden Geschäfte und vertreten die Beschlüsse ihres ... 1 wird wie folgt gefasst: „Die Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 können die jeweilige Inspekteurin oder den jeweiligen Inspekteur oder die jeweilige Inhaberin ... militärischen Organisationsbereiche" durch die Wörter „im Sinne des § 39 Absatz 1" ersetzt. 15. § 52 wird wie folgt geändert: a) ... „(2) Für die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Wahl von drei Wahlberechtigten oder dem jeweiligen ... militärischen Organisationsbereiche" durch die Wörter „im Sinne des § 39 Absatz 1" ersetzt. 16. In § 63 Absatz 4 werden die Wörter ... Organisationsbereichen" durch die Wörter „Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1" ersetzt. 17. § 65 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... „(3) Die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ...
Artikel 4 SoldSpÄndG Änderung der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
... militärischen Organisationsbereiche" durch die Wörter „im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes " ersetzt. 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... dezentrale Wahlvorstände 1. bei den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes , 2. bei den Bundesämtern der zivilen Organisationsbereiche, 3. am ... von 1. den jeweiligen Inspekteurinnen oder Inspekteuren der Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes oder den jeweiligen Inhaberinnen oder Inhabern einer entsprechenden Dienststellung,  ... fest, die 1. auf die jeweiligen Kommandobereiche im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes entfallen und 2. auf die Dienststellen gemeinsam entfallen, die keinem Kommandobereich ... 2. auf die Dienststellen gemeinsam entfallen, die keinem Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes angehören. (2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach ... können im Einvernehmen zwischen dem Wahlvorstand und den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes dezentrale Wahlvorstände gebildet werden 1. bei Dienststellen, die den Kommandos ... gebildet werden 1. bei Dienststellen, die den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes nachgeordnet sind, sowie 2. für sicherheitsempfindliche Bereiche."  ... Organisationsbereiche" durch die Wörter „Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes " ersetzt. 13. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das ... Organisationsbereichs" durch die Wörter „Das jeweilige Kommando im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes " ersetzt. 14. § 40 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ... und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in dem jeweiligen Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind." 15. In § 45 Absatz 1 Satz 1 ... Organisationsbereich" durch die Wörter „Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes " ersetzt. 16. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des ... militärischen Organisationsbereichs" durch die Wörter „im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes " ...

Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
Artikel 2 SGuSRÄndG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
...  § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) werden die Wörter „und Zentraler ...