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Kapitel 4 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 4 Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland
§ 53 Grundsatz
§ 53 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Ausübung von Beteiligungsrechten in besonderen Verwendungen im Ausland erfolgt unter Beachtung des Vorrangs der Auftragserfüllung der Streitkräfte und unter Beachtung des Vorrangs der Sicherheit der Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 54 Wählergruppen
§ 54 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland werden von den teilnehmenden Soldatinnen und Soldaten im vereinfachten Wahlverfahren jeweils eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt. 2Dies gilt nicht für Schiffe und Boote der Marine.
§ 55 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 55 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend von § 5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. 2Daneben bleiben sie in ihrem Stammtruppenteil wahlberechtigt und wählbar.
§ 56 Personalangelegenheiten
Die Vertrauensperson soll durch die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten bei der vorzeitigen Beendigung einer besonderen Verwendung im Ausland oder deren Ablehnung mit Zustimmung der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten angehört werden.
§ 57 Dienstbetrieb
Eine Beteiligung nach § 25 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 unterbleibt bei Anordnungen, durch die Einsätze in Ausführung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages geregelt werden.
§ 58 Versammlungen der Vertrauenspersonen
1In besonderen Verwendungen im Ausland werden Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33 gebildet. 2Einsatzliegenschaften stellen einen Kasernenbereich dar.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12174/b29056.htm