Zitierungen von § 3 SBG
Zitat in folgenden NormenWahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
§ 3 SBGWV Wahlvorstand ... Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den Wahlvorstand nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder in ausreichender Zahl. (2) Die Wahl des Wahlvorstands in ... Zahl. (2) Die Wahl des Wahlvorstands in einer Wahlversammlung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgt durch Handaufheben. Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt die drei ...
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