interne Verweise§ 27 SBG Berufsförderung (vom 01.04.2025) ... bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 5 gilt entsprechend. (2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst ...
§ 38 SBG Gesamtvertrauenspersonenausschuss (vom 01.04.2025) ... einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 3 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Artikel 2 3. WehrDiszNOG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes ... „zwei Monate" durch die Wörter „drei Monate" ersetzt. 4. Dem § 23 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Verhandlung und die ... gelten als anwesend." 5. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 23 Absatz 3" durch die Angabe „§ 23 Absatz 5" ersetzt. 6. § 28 ... § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Absatz 3" durch die Angabe „ § 23 Absatz 5" ersetzt. 6. § 28 wird wie folgt gefasst: „§ ... unberührt." 10. In § 38 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „ § 23 Absatz 2" durch die Angabe „§ 23 Absatz 3" ersetzt. 11. In § ... § 38 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Absatz 2" durch die Angabe „ § 23 Absatz 3" ersetzt. 11. In § 39 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ ... 23 Absatz 3" ersetzt. 11. In § 39 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ § 23 Absatz 2" durch die Angabe „§ 23 Absatz 3" ersetzt. 12. § 43 ... § 39 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Absatz 2" durch die Angabe „ § 23 Absatz 3" ersetzt. 12. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
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