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Änderung § 9 ERegG vom 18.06.2021

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§ 9 ERegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 9 ERegG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Geschäftsplan des Betreibers der Schienenwege


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Jeder Betreiber der Schienenwege hat einen Geschäftsplan zu beschließen, der auch die geplanten Investitions- und Finanzierungsprogramme enthält. 2 Der Plan ist so zu entwerfen, dass eine optimale und effiziente Nutzung, Bereitstellung und Entwicklung der Infrastruktur unter gleichzeitiger Wahrung des finanziellen Gleichgewichts und Bereitstellung der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Mittel gewährleistet ist. 3 Jeder Betreiber der Schienenwege sorgt dafür, dass Zugangsberechtigte vor der Annahme des Geschäftsplans durch den Betreiber der Schienenwege die für das Erreichen der Ziele wesentlichen Informationen erhalten. 4 Sie haben durch den Betreiber der Schienenwege die Möglichkeit zu erhalten, sich zum Inhalt des Geschäftsplans im Rahmen der Koordinierung nach Absatz 2 und 3 zu äußern. 5 Darüber hinaus ist den Mitgliedern des Netzbeirates nach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Zuständigkeiten des Netzbeirats nach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleiben unberührt. 6 Der Regulierungsbehörde und den zuständigen Aufsichtsbehörden sind der Geschäftsplan und die Hinweise der Zugangsberechtigten zur Verfügung zu stellen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen hat einen Geschäftsplan zu beschließen, der auch die geplanten Investitions- und Finanzierungsprogramme enthält. 2 Der Plan ist so zu entwerfen, dass eine optimale und effiziente Nutzung, Bereitstellung und Entwicklung der Infrastruktur unter gleichzeitiger Wahrung des finanziellen Gleichgewichts und Bereitstellung der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Mittel gewährleistet ist. 3 Jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen sorgt dafür, dass Zugangsberechtigte vor der Annahme des Geschäftsplans durch den Betreiber von Eisenbahnanlagen die für das Erreichen der Ziele wesentlichen Informationen erhalten. 4 Sie haben durch den Betreiber von Eisenbahnanlagen die Möglichkeit zu erhalten, sich zum Inhalt des Geschäftsplans im Rahmen der Koordinierung nach Absatz 2 und 3 zu äußern. 5 Der Regulierungsbehörde und den zuständigen Aufsichtsbehörden sind der Geschäftsplan und die Hinweise der Zugangsberechtigten zur Verfügung zu stellen.

(1a) 1 Über Absatz 1 hinaus hat jeder Betreiber der Schienenwege, der einen Netzbeirat
nach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes eingerichtet hat, den Mitgliedern des Netzbeirates Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinem Geschäftsplan zu geben. 2 Die Zuständigkeiten des Netzbeirates nach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Koordinierung nach Absatz 1 Satz 4 bezieht sich auf

1. den Bedarf der Zugangsberechtigten hinsichtlich Erhaltung und Ausbau der Infrastrukturkapazität,

2. den Inhalt und die Umsetzung der nutzerorientierten Zielvorgaben der qualifizierten Regulierungsvereinbarung gemäß den §§ 29 und 30 sowie der Anreize nach § 25,

3. den Inhalt und die Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß § 19,

4. Fragen der Intermodalität und Interoperabilität,

vorherige Änderung

5. sonstige Fragen zu den Bedingungen für den Zugang zur Infrastruktur, zur Nutzung der Infrastruktur sowie zur Qualität der Dienstleistungen des Betreibers der Schienenwege.



5. sonstige Fragen zu den Bedingungen für den Zugang zur Infrastruktur, zur Nutzung der Infrastruktur sowie zur Qualität der Dienstleistungen des Betreibers von Eisenbahnanlagen.

(3) 1 Der Hauptinfrastrukturbetreiber erstellt und veröffentlicht in Absprache mit den Beteiligten Leitlinien für die Koordinierung. 2 Die Koordinierung erfolgt mindestens einmal jährlich. 3 Der Hauptinfrastrukturbetreiber veröffentlicht auf seiner Internetseite einen Überblick über die gemäß dieser Vorschrift durchgeführten Tätigkeiten. 4 Die Koordinierung nach Maßgabe dieses Paragrafen berührt weder das Recht der Zugangsberechtigten, die Regulierungsbehörde zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74.



(heute geltende Fassung)