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Änderung § 70 ERegG vom 18.06.2021

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§ 70 ERegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 70 ERegG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Überwachung der Entflechtungsvorschriften


(1) 1 Die Regulierungsbehörde ist befugt, einen Betreiber der Schienenwege, einen Betreiber einer Serviceeinrichtung und die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu prüfen, um festzustellen, ob die Bestimmungen zur Entflechtung, zur Verhinderung von Interessenkonflikten und zur finanziellen Transparenz nach den §§ 5 bis 8d und 12 eingehalten werden. 2 Handelt es sich um vertikal integrierte Unternehmen, erstrecken sich diese Befugnisse auf alle rechtlichen Einheiten. 3 Die Regulierungsbehörde ist befugt, von den Beteiligten die Auskünfte, Unterlagen und sonstigen Daten zu verlangen, die erforderlich sind, um die Überprüfung nach Satz 1 wirksam durchzuführen. 4 Die Regulierungsbehörde ist insbesondere befugt, von dem Betreiber der Schienenwege, dem Betreiber einer Serviceeinrichtung sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Infrastrukturbetriebs nach den §§ 7 und 12 erbringen oder in sich integrieren, die Vorlage der in Anlage 9 genannten Buchführungsdaten zu verlangen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist.

(2) Unbeschadet der Befugnisse der für staatliche Beihilfen zuständigen Behörden teilt die Regulierungsbehörde diesen die Informationen mit, die für die Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden erforderlich sind, soweit nicht besondere Offenbarungsverbote entgegenstehen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde unterliegen

(Text neue Fassung)

(3) Der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde unterliegen insbesondere

1. Finanzströme im Sinne des § 8d Absatz 1,

vorherige Änderung

2. Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 4 und 5,

3. Preise im Sinne des § 8d Absatz 6 Ziffer 2,



2. Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 5 und des § 80 Absatz 2,

3. Preise im Sinne des § 8d Absatz 6,

4. Verbindlichkeiten im Sinne des § 8d Absatz 7,

5. die Führung der Konten im Sinne des § 8d Absatz 8 sowie

6. die Führung der Aufzeichnungen im Sinne des § 8d Absatz 9.

(4) Die in § 8c Absatz 2 genannten Kooperationsvereinbarungen unterliegen der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 und Anlage 9 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 56 Absatz 13 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener delegierter Rechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.

(6) § 67 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)