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Änderung § 17 ERegG vom 16.07.2019
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§ 17 ERegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung | § 17 ERegG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Umfang der Marktüberwachung | |
(1) 1 Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der in § 3 dieses Gesetzes genannten Ziele, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz, eine Marktüberwachung bei den Eisenbahnen und Zugangsberechtigten durch. 2 Die Regulierungsbehörde kann darüber hinaus zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesonderte Erhebungen zur Erstellung von Studien und Marktanalysen im Einzelfall unter Beachtung des hiermit für die Zugangsberechtigen und die Eisenbahnen verbundenen Aufwands durchführen. (2) Gegenstand der Marktüberwachung sind insbesondere | |
(Text alte Fassung) 1. die Nutzung der Schienennetze und Serviceeinrichtungen und | (Text neue Fassung) 1. die Nutzung der Schienennetze und Serviceeinrichtungen, |
2. die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor, insbesondere in Bezug auf a) die Wegeentgelte und Entgelte für Serviceeinrichtungen und Nebenleistungen, b) die Kapazitätszuweisung, c) getätigte Investitionen in die Eisenbahnanlagen, d) die Entwicklungen bei Preisen und Qualität der Schienenverkehrsdienste, e) die Schienenverkehrsdienste im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge, f) die Erteilung von Genehmigungen, | |
g) den Grad der Marktöffnung sowie h) die Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen und der betreffenden sozialen Bedingungen im Eisenbahnsektor. | g) den Grad der Marktöffnung, h) die Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen und der betreffenden sozialen Bedingungen im Eisenbahnsektor sowie i) den Markt für Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste, j) die Entwicklung auf den Märkten für Serviceeinrichtungen und deren Leistungen, 3. Pilotprojekte nach § 52a; die Regulierungsbehörde schlägt der Bundesregierung aufgrund der Erfahrungen mit diesen Pilotprojekten gegebenenfalls Anpassungen des Rechtsrahmens vor, um neue Fahrplankonzepte dauerhaft zu ermöglichen. |
(3) Zur Durchführung der Marktüberwachung und der gesonderten Erhebungen im Einzelfall kann die Regulierungsbehörde bei den Zugangsberechtigten und Eisenbahnen erforderliche Auskünfte und Daten auch außerhalb konkreter Prüfungen in einer von ihr vorgegebenen Form verlangen, insbesondere über 1. die Entwicklung des Schienenverkehrsmarkts und die für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringenden Leistungen nach Anlage 2, 2. die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Rahmenbedingungen, auch in Bezug auf den öffentlichen Schienenpersonenverkehr, | |
3. den Zustand der Schienenwege und der Personenbahnhöfe, | 3. den Zustand der Eisenbahnanlagen und der Personenbahnhöfe, |
4. die Nutzung der Zugangsrechte, 5. Hindernisse auf dem Weg zu effizienteren Schienenverkehrsdiensten, 6. Infrastrukturbeschränkungen und | |
7. die Auskünfte und Daten, die auf Grund eines nach Artikel 15 Absatz 6 der Richtlinie 2012/34/EU erlassenen Durchführungsrechtsaktes bei den Zugangsberechtigten und Eisenbahnen gefordert werden. | 7. die Auskünfte und Daten, die auf Grund eines nach Artikel 15 Absatz 6 der Richtlinie 2012/34/EU erlassenen Durchführungsrechtsaktes bei den Zugangsberechtigten und Eisenbahnen gefordert werden, 8. Pilotprojekte nach § 52a und deren Auswirkungen. |
(4) 1 Zur Durchführung der Marktüberwachung und der gesonderten Erhebungen im Einzelfall kann die Regulierungsbehörde bei den nach § 5 Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Genehmigungsbehörden vorliegende Informationen über die Zugangsberechtigten und Eisenbahnen verlangen. 2 Diese stellen der Regulierungsbehörde die Informationen im erforderlichen Umfang zur Verfügung. 3 Die Genehmigungsbehörden informieren die Regulierungsbehörde über Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich den Betrieb aufgenommen oder beendet haben oder die den Unternehmensnamen oder -sitz geändert haben. (5) Die Regulierungsbehörde stellt der Europäischen Kommission zum Zweck der Marktüberwachung unter Berücksichtigung der Rolle der Sozialpartner jährlich die erforderlichen Informationen über die Nutzung der Schienennetze und die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor bereit. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 15 Absatz 6 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft. (7) Das Bundeskartellamt kann binnen einer angemessenen Frist, im Regelfall innerhalb von vier Wochen, zu Inhalt und Methode der Marktüberwachung Stellung nehmen. |
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