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Änderung § 80 ERegG vom 16.07.2019
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§ 80 ERegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung | § 80 ERegG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) 1 § 13 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Nummer 4, Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 3 und Absatz 5 ist erstmals anzuwenden auf Anträge auf Zuweisung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, die auf die Nutzung innerhalb der Netzfahrplanperiode gerichtet sind, die frühestens 18 Monate nach dem 2. September 2016 beginnt. 2 Für Betreiber einer Werksbahn nach § 14 Absatz 1 Satz 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum Ablauf des 1. September 2016 geltenden Fassung wird die Vorbehaltserklärung nach § 15 Absatz 1 bis zum Beginn der Netzfahrplanperiode, für die der Betreiber der Werksbahn den Vorbehalt nach § 15 Absatz 1 erstmals fristgemäß erklären kann, fingiert. 3 Dies gilt nicht, sobald auf der von ihm betriebenen Eisenbahninfrastruktur Transporte von mindestens zwei von ihm beauftragten oder von einem oder mehreren von ihm nicht beauftragten Eisenbahnverkehrsunternehmen stattfinden. (2) 1 Auf vor dem 2. September 2016 der Regulierungsbehörde nach § 14d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mitgeteilte beabsichtigte Entscheidungen und beabsichtigte Neufassungen und Änderungen von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sind die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung in der bis zum Ablauf des 1. September 2016 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Dies gilt entsprechend für Mitteilungen, die ab dem 2. September 2016 vorgelegt werden, denen ein ordnungsgemäßes Stellungnahmeverfahren nach § 4 Absatz 4 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung in der bis zum Ablauf des 1. September 2016 geltenden Fassung vorausgegangen ist. (3) 1 Ist die Frist für die Veröffentlichung der beabsichtigten Änderungen oder Neufassungen von Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 am 2. September 2016 für die dann kommende Netzfahrplanperiode nicht mehr einzuhalten, gilt abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 für die Veröffentlichung der Neufassung oder Änderung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen eine Frist von sechs Monaten. 2 Abweichend von § 73 Absatz 1 Nummer 4 beträgt im Falle des Satzes 1 die Frist, binnen derer die Regulierungsbehörde die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5 ablehnen kann, vier Wochen. (4) 1 Soweit am 2. September 2016 bestehende Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen den Vorgaben dieses Gesetzes widersprechen, sind die Betreiber von Schienenwegen und Serviceeinrichtungen unverzüglich zur Überarbeitung dieser Regelungen verpflichtet. 2 In diesen Fällen sind die Fristen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 für die betroffenen Betreiber von Schienenwegen und Serviceeinrichtungen nicht anzuwenden. (5) 1 Die §§ 25 bis 29 und 31 Absatz 2 sind erstmals für die Netzfahrplanperiode anzuwenden, für die die Frist zur Beantragung der Genehmigung der Entgelte nach § 46 Absatz 1 Satz 1 mindestens acht Monate nach dem 2. September 2016 abläuft. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt haben Betreiber der Schienenwege ihre Entgelte für Pflichtleistungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen so zu bemessen, dass die ihnen insgesamt für die Erbringung dieser Leistungen entstehenden Kosten zuzüglich einer Rendite, die am Markt erzielt werden kann, ausgeglichen werden. 3 § 37 ist erstmals für die Netzfahrplanperiode 2017/2018 anzuwenden. (6) 1 Besteht am 2. September 2016 eine Regulierungsvereinbarung und ist deren Anerkennung als qualifizierte Regulierungsvereinbarung beantragt und beabsichtigt die Regulierungsbehörde, den Antrag abzulehnen, hat sie dem Antragsteller eine angemessene Frist zu gewähren, um die Vereinbarung nachzubessern. 2 Für diesen Zeitraum ist der Ablauf der Frist nach § 30 Satz 2 gehemmt. 3 Die Frist nach § 30 Satz 2 beginnt erneut, 1. wenn der Betreiber der Schienenwege der Regulierungsbehörde die von ihr für erforderlich gehaltenen Nachbesserungen vorgenommen hat und sie der Regulierungsbehörde unter Vorlage aller Unterlagen mitteilt, 2. die den Betreibern der Schienenwege nach Satz 1 gewährte gesetzte Frist abgelaufen ist oder 3. der Betreiber der Schienenwege der Regulierungsbehörde mitteilt, dass er die von der Regulierungsbehörde für erforderlich gehaltenen Nachbesserungen nicht vornehmen wird. 4 Zum Zwecke der Nachbesserung können auch zusätzliche Vereinbarungen geschlossen werden. 5 Bis zur nächstmöglichen Berücksichtigung einer Regulierungsvereinbarung nach Satz 1 bei der Festlegung der Entgelte als anerkannt qualifizierte Regulierungsvereinbarung gilt die ursprünglich vorgelegte Vereinbarung als qualifizierte Regulierungsvereinbarung. 6 Satz 5 gilt nicht, wenn die Regulierungsbehörde die vorgelegte Regulierungsvereinbarung nicht als qualifizierte Regulierungsvereinbarung anerkannt hat. (7) 1 Befreiungen von den Vorschriften über die getrennte Rechnungslegung nach § 9 Absatz 1e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung, die unbefristet erteilt worden sind, verlieren am 2. September 2021 ihre Wirksamkeit. 2 Befristete Genehmigungen bleiben bis zum Ende der Befristung wirksam. | (Text neue Fassung) (1) 1 Befreiungen von den Vorschriften über die getrennte Rechnungslegung nach § 9 Absatz 1e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung, die unbefristet erteilt worden sind, verlieren am 2. September 2021 ihre Wirksamkeit. 2 Befristete Genehmigungen bleiben bis zum Ende der Befristung wirksam. (2) 1 Abweichend von § 8d Absatz 5 laufen vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens bis zu ihrer Fälligkeit weiter, sofern sie zu Marktsätzen geschlossen wurden und tatsächlich ausgezahlt und bedient werden. 2 Sind die Voraussetzungen von Satz 1 für vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen nicht erfüllt, so hat eine Anpassung der Darlehensverträge innerhalb von 12 Monaten nach dem 16. Juli 2019 zu erfolgen. (3) Die §§ 10a und 31a sind ab der nächsten beabsichtigten Änderung der Nutzungsbedingungen oder der Entgelte für Personenbahnsteige oder Laderampen anzuwenden, spätestens jedoch ab der Netzfahrplanperiode 2022/2023. (4) 1 Umfasst eine am 18. Juni 2021 bestehende Vereinbarung nach § 37 Absatz 3 Eisenbahnanlagen, so tritt der Betreiber eines an den Personenbahnhof angrenzenden Personenbahnsteigs in die Rechte und Pflichten des Betreibers des Personenbahnhofs aus diesem Vertrag ein. 2 Der Anteil des Stationsentgelts, der sich auf die Eisenbahnanlagen bezieht, ist bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages an den Betreiber der Personenbahnsteige zu entrichten. (5) Auf Entscheidungen der Regulierungsbehörde, die vor dem 18. Juni 2021 ergangen sind, ist § 77a Absatz 3 nicht anzuwenden. |
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