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Änderung § 31a ERegG vom 18.06.2021
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§ 31a ERegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung | § 31a ERegG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737 |
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(Text alte Fassung) § 31a (neu) | (Text neue Fassung)§ 31a Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen |
(1) 1 Der Betreiber der Personenbahnsteige und der Betreiber der Laderampen haben das Entgelt für das Mindestzugangspaket in Euro je Nutzungsfall auszuweisen. 2 Mit diesem Entgelt ist das gesamte Mindestzugangspaket abgegolten. (2) 1 Die Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. 2 Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen des § 23 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 bis 4 sowie §§ 34 bis 41 entsprechen. 3 Für das Verfahren zur Genehmigung der Entgelte gelten die Vorschriften des § 46 entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. in § 46 Absatz 1 an die Stelle der Frist zur Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen eine in den Nutzungsbedingungen festgelegte Frist zur Stellung von Anträgen auf Nutzung treten kann und 2. in § 46 Absatz 4 an die Stelle der Netzfahrplanperiode auch das Kalenderjahr treten kann. (3) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht vereinbart werden. |
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