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Änderung § 46 ERegG vom 18.06.2021
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§ 46 ERegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung | § 46 ERegG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Verfahren zur Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Genehmigung der Entgelte ist mindestens sechs Monate vor Ablauf der nach Anlage 3 Nummer 3 Satz 3 bestimmten Frist für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan schriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbehörde zu beantragen. 2 Dem Antrag sind die Unterlagen nach Anlage 4 und eine Darlegung der Übereinstimmung mit den Vorgaben dieses Gesetzes beizufügen. 3 Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags in Textform zu bestätigen. 4 Die Regulierungsbehörde weist den Antragsteller unverzüglich auf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin. 5 Über die Anforderung und Berücksichtigung von nach Ablauf der Frist eingereichten Unterlagen entscheidet die Regulierungsbehörde. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Genehmigung der Entgelte ist mindestens sechs Monate vor Ablauf der in § 51 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan schriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbehörde zu beantragen. 2 Dem Antrag ist eine Darlegung der Übereinstimmung mit den Vorgaben dieses Gesetzes beizufügen. 3 Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags in Textform zu bestätigen. 4 Die Regulierungsbehörde weist den Antragsteller unverzüglich auf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin. 5 Über die Anforderung und Berücksichtigung von nach Ablauf der Frist eingereichten Unterlagen entscheidet die Regulierungsbehörde. |
(2) Wird eine Genehmigung nicht binnen der Frist des Absatzes 1 Satz 1 beantragt oder kann die Regulierungsbehörde auf Grund fehlender oder unrichtiger Unterlagen nicht über den Antrag entscheiden, so kann sie ein vorläufiges Entgelt festsetzen und von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einleiten. | |
(3) 1 Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die beantragten Entgelte auf ihrer Internetseite. 2 Sie setzt hierbei eine Frist fest, binnen derer Hinzuziehungsanträge nach § 77 Absatz 3 Nummer 3 gestellt und Stellungnahmen nach § 77 Absatz 4 abgegeben werden können. | (3) 1 Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die beantragten Entgelte auf ihrer Internetseite. 2 Sie setzt hierbei eine Frist fest, binnen derer Hinzuziehungsanträge nach § 77 Absatz 3 Nummer 3 gestellt und Stellungnahmen nach § 77 Absatz 6 abgegeben werden können. |
(4) Die Genehmigung ist mindestens für den Zeitraum einer Netzfahrplanperiode zu erteilen sowie grundsätzlich bis zum Ende einer Netzfahrplanperiode zu befristen. (5) 1 Trifft die Regulierungsbehörde binnen einer Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen und inhaltlich richtigen Unterlagen keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als genehmigt. 2 Im Übrigen gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. |
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