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Änderung § 54 ERegG vom 18.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 54 ERegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 54 ERegG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Nutzungsvertrag


1 Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich

1. ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder

(Text alte Fassung)

2. die Ablehnung des Antrags mitzuteilen und diese zu begründen.

(Text neue Fassung)

2. die Ablehnung des Antrags mitzuteilen.

2 Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberechtigten. 3 Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.