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Änderung § 54 ERegG vom 18.06.2021
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§ 54 ERegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung | § 54 ERegG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Nutzungsvertrag | |
1 Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich 1. ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder | |
(Text alte Fassung) 2. die Ablehnung des Antrags mitzuteilen und diese zu begründen. | (Text neue Fassung) 2. die Ablehnung des Antrags mitzuteilen. |
2 Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberechtigten. 3 Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden. |
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