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Änderung § 63 ERegG vom 18.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 63 ERegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 63 ERegG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für Betreiber einer Wartungseinrichtung


(Text neue Fassung)

§ 63 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) § 19 Absatz 4 ist auf Wartungseinrichtungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich Bestimmungen zur Betriebssicherheit nach § 21 aufzustellen sind.

(2) § 13 Absatz 4 Satz 1, soweit dieser die Begründung der ablehnenden Entscheidung betrifft, und § 32 sind auf die Betreiber der Wartungseinrichtungen nicht anzuwenden.