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Änderung § 63 ERegG vom 18.06.2021
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§ 63 ERegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung | § 63 ERegG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737 |
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(Text alte Fassung) § 63 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für Betreiber einer Wartungseinrichtung | (Text neue Fassung)§ 63 (aufgehoben) |
(1) § 19 Absatz 4 ist auf Wartungseinrichtungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich Bestimmungen zur Betriebssicherheit nach § 21 aufzustellen sind. (2) § 13 Absatz 4 Satz 1, soweit dieser die Begründung der ablehnenden Entscheidung betrifft, und § 32 sind auf die Betreiber der Wartungseinrichtungen nicht anzuwenden. |
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