Änderung § 65 ERegG vom 18.06.2021

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§ 65 ERegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 65 ERegG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65 Verfahren für den Bericht der Regulierungsbehörde zum Markt für Wartungseinrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 65 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Regulierungsbehörde überprüft den Grad der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs im Wirtschaftsbereich der Wartungseinrichtungen.

(2) 1 Die Regulierungsbehörde erstellt auf Grundlage der Erkenntnisse nach Absatz 1 einen Berichtsentwurf. 2 Jeder, der eine Wartungseinrichtung betreibt oder ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich des Marktzuganges hat, erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der Regulierungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. 3 Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite den Entwurf mit vorläufigen Ergebnissen und die Stellungnahmen nach Satz 1 unter Angabe des Namens und der Anschrift der einreichenden Person.

(3) 1 Auf der Grundlage des Entwurfes und der Stellungnahmen erstellt die Regulierungsbehörde ihren endgültigen Bericht. 2 Der Bericht hat darzustellen, ob und inwieweit nach Auffassung der Regulierungsbehörde die Befreiungen nach § 63 beibehalten werden sollten. 3 Die Regulierungsbehörde leitet den endgültigen Bericht unverzüglich dem Eisenbahninfrastrukturbeirat und der Bundesregierung zu. 4 Anschließend ist der Bericht im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 5 Die Bundesregierung leitet den Bericht der Regulierungsbehörde unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu; die Bundesregierung kann dem Bericht eine Stellungnahme beifügen.



 



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