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Änderung § 79 ERegG vom 18.06.2021
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§ 79 ERegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung | § 79 ERegG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737 |
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(Textabschnitt unverändert) § 79 Eisenbahninfrastrukturbeirat | |
(Text alte Fassung) 1 Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe, | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe, |
1. die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 71 zu beraten, 2. der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen. | |
2 Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 3 Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig. 4 Stehen grundlegende Entscheidungen der Regulierungsbehörde mit erheblichen Auswirkungen auf den Eisenbahnmarkt bevor, so hört die Regulierungsbehörde den Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der Entscheidung zu deren wesentlichen Inhalten an. | 2 Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 3 Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig. (2) 1 Stehen grundlegende Entscheidungen der Regulierungsbehörde mit erheblichen Auswirkungen auf den Eisenbahnmarkt bevor, so hört die Regulierungsbehörde den Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der Entscheidung zu deren wesentlichen Inhalten an. 2 Die Regulierungsbehörde kann die Anhörungen im schriftlichen Verfahren durchführen. |
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