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Änderung Anlage 5 ERegG vom 18.06.2021
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Anlage 5 ERegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung | Anlage 5 ERegG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 5 (zu § 29) Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege | |
(Text alte Fassung) Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 27 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht: | (Text neue Fassung) Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 29 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht: |
1. die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2; 2. die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung; 3. nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien; | |
4. die Anreize nach § 27 Absatz 2; | 4. die Anreize nach § 29 Absatz 2; |
5. Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen; 6. die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung. |
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