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Änderung § 8 ERegG vom 16.07.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 ERegG, alle Änderungen durch Artikel 1 ERegGÄndG am 16. Juli 2019 und Änderungshistorie des ERegGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 ERegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung | § 8 ERegG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege | |
(Text alte Fassung) (1) Ein Betreiber der Schienenwege muss rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sein, soweit es Entscheidungen über die Zuweisung von Zugtrassen und über die Wegeentgelte betrifft. (2) Ein Betreiber der Schienenwege muss, soweit es sich um Entscheidungen nach Absatz 1 handelt, über eine eigene Geschäftsführung, Verwaltung und interne Kontrolle verfügen. (3) Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen, sind 1. aus Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch Betreiber der Schienenwege sind, beide Bereiche jeweils auf eine oder mehrere gesonderte Gesellschaften auszugliedern; 2. Verträge des Betreibers der Schienenwege mit Dritten so zu gestalten, dass seine organisatorische Selbstständigkeit gewährleistet ist; 3. Entscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und die Entscheidungen über die Wegeentgelte nur von Personen, die bei dem Betreiber der Schienenwege beschäftigt sind, zu treffen, die keine Funktionen in Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen Unternehmen ausüben und 4. Weisungen Dritter gegenüber dem Betreiber der Schienenwege oder seinen Beschäftigten in Bezug auf Entscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und die Entscheidungen über die Wegeentgelte unzulässig und unbeachtlich. (4) 1 In integrierten Unternehmen sind unternehmensinterne Regelungen zu schaffen, aufrechtzuerhalten und zu veröffentlichen, die die Einflussnahme von Dritten auf die Entscheidungen über den Netzfahrplan und die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und Entscheidungen über die Wegeentgelte unterbinden. 2 In den unternehmensinternen Regelungen ist insbesondere festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter zur Verhinderung solcher Einflussnahme haben. 3 Betreiber der Schienenwege sind zudem auf Verlangen der Regulierungsbehörde verpflichtet, dieser einen Beauftragten zu benennen, der über die Einhaltung der Regelungen wacht. 4 Der Beauftragte hat der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die aufgetretenen Problemfälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen. (5) 1 In integrierten Unternehmen sind zudem die Aufsichtsräte getrennt zu besetzen. 2 Dem Aufsichtsrat des Betreibers der Schienenwege dürfen keine Mitglieder der Aufsichtsräte von integrierten Unternehmen und ihren Tochtergesellschaften sowie deren Angehörige angehören. 3 Dies gilt auch für sonstige Beteiligungen des Mutterunternehmens. (6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des Mutterunternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben dürfen und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen. | (Text neue Fassung) (1) Ein Betreiber der Schienenwege muss rechtlich getrennt sein 1. von Eisenbahnverkehrsunternehmen, 2. in vertikal integrierten Unternehmen von anderen Bereichen innerhalb des Unternehmens. (2) 1 In vertikal integrierten Unternehmen darf keiner der anderen Bereiche einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen des Betreibers der Schienenwege hinsichtlich der wesentlichen Funktionen ausüben. 2 Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands des Betreibers der Schienenwege und die ihnen unmittelbar unterstellten Führungskräfte müssen in diskriminierungsfreier Weise handeln. 3 Die Unparteilichkeit dieser Personen muss, insbesondere für den Fall auftretender Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen, durch unternehmensinterne Regelungen sichergestellt werden. 4 Diese unternehmensinternen Regelungen sind zu veröffentlichen. 5 In ihnen ist insbesondere festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter zur Verhinderung solcher Einflussnahme haben. 6 Betreiber der Schienenwege sind zudem auf Verlangen der Regulierungsbehörde verpflichtet, dieser einen Beauftragten zu benennen, der über die Einhaltung der Regelungen wacht. 7 Der Beauftragte hat der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die aufgetretenen Problemfälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen. (3) Eine Person kann nicht zur gleichen Zeit in folgenden Positionen tätig sein: 1. als Mitglied des Vorstands eines Betreibers der Schienenwege und als Mitglied des Vorstands eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, 2. als Person, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen eines Betreibers der Schienenwege zu treffen hat, und als Mitglied des Vorstands eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, 3. als Mitglied des Aufsichtsrats eines Betreibers der Schienenwege und als Mitglied des Aufsichtsrats eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, sofern ein Aufsichtsrat eingesetzt worden ist, oder 4. als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unternehmens, das Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und das sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch einen Betreiber der Schienenwege kontrolliert, und als Mitglied des Vorstands dieses Betreibers der Schienenwege. (4) 1 In vertikal integrierten Unternehmen darf den Mitgliedern des Vorstands des Betreibers der Schienenwege und den Personen, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen des Betreibers der Schienenwege zu treffen haben, nicht gewährt werden 1. eine leistungsbezogene Vergütung von einer anderen rechtlichen Einheit im vertikal integrierten Unternehmen oder 2. Bonuszahlungen, die im Wesentlichen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen verknüpft sind. 2 Ihnen können jedoch Anreize geboten werden, die im Zusammenhang mit der Gesamtleistung des Eisenbahnsystems zu sehen sind. 3 Die Gesamtleistung des Eisenbahnsystems umfasst die Gesamtleistung aller Eisenbahnverkehrsunternehmen. (5) 1 Verfügen verschiedene Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen über gemeinsame Informationssysteme, so muss der Zugang zu sensiblen Informationen betreffend wesentliche Funktionen auf befugtes Personal des Betreibers der Schienenwege beschränkt werden. 2 Sensible Informationen dürfen nicht an andere Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen weitergegeben werden. (6) Vertikal integrierte Unternehmen müssen sicherstellen, dass andere rechtliche Einheiten innerhalb dieser Unternehmen keinen entscheidenden Einfluss auf Ernennungen und Entlassungen von Personen ausüben, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen haben. (7) Die Verfahren für Ausbau und Finanzierung der Eisenbahnanlagen und die Zuständigkeiten betreffend die Infrastrukturfinanzierung, die Entgelte für Schienenwege und die Kapazitätszuweisung bleiben unberührt. (8) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des Mutterunternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben dürfen und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen. |
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